Gedanken zur Sterbehilfe
aus der Sicht der Ehrfurcht vor dem Leben
Hartmut Kegler
Albert-Schweitzer-Freundeskreis Aschersleben
im Albert-Schweitzer-Komitee e.V.
Im Verlaufe der Geschichte hat sich die Lebenserwartung der Menschen vervielfacht. Wurde der Mensch in der Steinzeit nur 19 Jahre alt, so erreichte er in der Antike ein Alter von 30 Jahren. Noch im 19. Jahrhundert betrug im Deutschen Reich die mittlere Lebenserwartung nur 35,6 Jahre. In Abhängigkeit vom Geschlecht wurden die Deutschen im Jahr 1980 im Mittel 70-75 Jahre alt.
Als hauptsächliche Ursachen für die steigende Altersgrenze der Menschen in den Industrieländern sind deren relativ hoher materieller Wohlstand und die ständig verbesserte medizinische Betreuung anzusehen. Der hierfür „gezahlte“ Preis sind zunehmende gesellschaftliche Kosten für die Altersversorgung sowie die altersbedingte Häufung schwerer Krankheiten.
Mit diesen Problemen wurden Diskussionen über die Euthanasie und die Sterbehilfe neu entfacht. Sie führten in manchen Ländern zu gesetzlichen Regelungen, die nicht frei vom jeweils herrschenden ethisch-moralischen Zeitgeist waren und sind.
In den USA hat es der Oberste Gerichtshof den einzelnen Bundesstaaten anheim gestellt, selbst zu entscheiden, ob sie die Euthanasie zulassen oder nicht. Denkbar ist dabei, dass Ärzte unter ökonomischem Zwang eigenverantwortlich entscheiden sollen, ob sie das Leben eines Patienten beenden oder verlängern.
Nicht ausgeschlossen ist es in einer vom Geld beherrschten Gesellschaft, dass der Tod im Alter zur „heiligen Pflicht“ erklärt wird, um die jüngeren Generationen finanziell zu entlasten. Bereist heute unterbleiben in Großbritannien bei älteren Menschen bestimmte Operationen wie der Hüftgelenkersatz und werden teure Medikamente nicht mehr verschrieben. Auch in Deutschland wurde öffentlich diskutiert, ob man todkranke Menschen überhaupt noch medizinisch behandeln soll.
Im Hinblick auf die Sterbehilfe gibt es ernsthafte Gründe, die dafür und dagegen sprechen. Umso wichtiger ist es, sich an ethischen Grundwerten zu orientieren und entsprechend zu handeln.
Ein abschreckendes und warnendes Beispiel stellen die Euthanasie-Verbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus dar. Der damals herrschenden Ideologie zufolge wurde zwischen „lebenswertem“ und „lebensunwertem“ Leben unterschieden. Als „lebensunwert“ wurden zum Beispiel geistig und körperlich behinderte Menschen erklärt. Sie wurden in bestimmte Einrichtungen der Psychiatrie eingeliefert und dort mit Hilfe von Giftgasen umgebracht. Die Massentötung erbkranker Menschen wurde durchgeführt, obwohl sie selbst nach den Gesetzen des „Dritten Reiches“ eindeutig als Mord deklariert und verboten war.
So wies im Jahr 1941 Bischof Clemens August Graf von Galen in einer Predigt in der Lamberti-Kirche zu Münster auf diesen widersprüchlichen Sachverhalt hin, indem er sagte: „Wenn man den Grundsatz aufstellt und anwendet, das man den ‚unproduktiven’ Mitmenschen töten darf, dann wehe uns allen, wenn wir alt und altersschwach werden! Wenn man die ‚unproduktiven’ Menschen töten darf, dann wehe den Invaliden, die im Produktionsprozess ihre Kraft, ihre gesunden Knochen eingesetzt, geopfert und eingebüßt haben! Wenn einmal zugegeben wird, dass Menschen das Recht haben, ‚unproduktive’ Menschen zu töten – und wenn es zunächst auch nur arme, wehrlose Geisteskranke betrifft - , dann ist grundsätzlich der Mord an allen ‚unproduktiven’ Menschen, also an den unheilbar Kranken, den Invaliden der Arbeit und des Krieges, dann ist der Mord an uns allen, wenn wir alt und altersschwach sind und damit ‚unproduktiv’ werden, freigegeben.“
Aus zutiefst menschlichem und mitfühlendem Herzen kamen aber auch die Worte Helene Breßlaus, die sie als Krankenschwester in einem Brief an ihren späteren Ehemann Albert Schweitzer richtete und schrieb: „Manchmal kommen einem Gedanken, die man besser nicht denken sollte. Ich habe den Saal mit alten Frauen – den meisten von ihnen wünsche ich einen sanften Tod –, und ich finde es fast unmoralisch, ein Leben zu erhalten, das ihnen nur noch Leiden bringen kann.“
Der Schriftsteller und Holocaust-Überlebende Ralph Giordano hat eingeräumt, dass seine Frau durch aktive Sterbehilfe zu Tode gekommen sei. Damit sei ihr „ein furchtbares Ende“ erspart geblieben. Fünf Jahre lang habe seine Frau gegen den Krebstod gekämpft. „Die Sache ist verjährt, und Namen werde ich nicht nennen“ sagte Giordano dem Magazin „stern“. Gleichzeitig gratulierte er dem Hamburger Justizsenator Roger Kusch für dessen Mut, dieses „heiße Eisen“ anzufassen. Kusch hatte angeregt, den Paragraphen 216 des Strafgesetzbuches so zu ändern, dass Tötung auf Verlangen nicht mehr strafbar ist.
Der besagte Paragraph 216 des Strafgesetzbuches lautet:
„Tötung auf Verlangen.
Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Der Versuch ist strafbar.“
Im Hinblick auf die Sterbehilfe unterscheidet man zwischen „aktiv“ und „passiv“.
Bei der aktiven Sterbehilfe wird der Mensch durch die Behandlung eines Dritten getötet. Ist der Patient dazu in der Lage, kann er das entsprechende Mittel selbst einnehmen oder eingeben, welches ihm jener Dritte übergibt. Damit ist eindeutig gesichert, dass die Tötung selbst gewollt und nicht unter Zwang erfolgt ist. Die aktive Sterbehilfe ist zum Beispiel in den Niederlanden und in der Schweiz gestattet.
In Deutschland erlaubt und unter Umständen geboten ist die aktive Tötung als so genannte indirekte Sterbehilfe. Sie liegt vor, wenn sicher oder nicht auszuschließen ist, dass die ärztlich gebotene schmerzlindernde oder das Bewusstsein dämpfende Medikation bei einem tödlich Kranken oder Sterbenden als unbeabsichtigte, aber unvermeidlichte Nebenfolge den Tod beschleunigt.
Zulässig ist in Deutschland die passive Sterbehilfe. Hierunter versteht man das Unterlassen einer Behandlung, wodurch das Weiterleben des Patienten verkürzt wird. Auf diese Weise kann bei einem tödlich Kranken die ärztliche Behandlung abgebrochen oder gar nicht erst begonnen werden.
Umstritten ist dabei jedoch zum Beispiel, ob die Abschaltung eines Beatmungsgerätes bei einem Sterbenden als aktives Tun oder als Unterlassen angesehen wird.
Deshalb schlug eine Expertenkommission eines deutschen Gesundheitsministeriums eine gesetzliche Ergänzung vor, die folgenden Wortlaut hat:
„Nicht strafbar ist: 1.) Die Anwendung einer medizinisch angezeigten Leid mindernden Maßnahme, die das Leben als nicht beabsichtigte Nebenwirkung verkürzt. 2.) Das Unterlassen oder Beenden einer lebenserhaltenden Maßnahme, wenn sie dem Willen des Patienten entspricht.“
Das ärztliche Mandat hat sich grundsätzlich am Willen des Patienten zu orientieren. Dieser muss allerdings eindeutig erkennbar sein. Hierzu dient eine gültige Patientenverfügung. Sie sollte vorsorglich getroffen werden für den Fall, dass später einmal die Willensbildung oder die Fähigkeit zur klaren Äußerung beeinträchtigt sind. Sie soll dem Arzt die Entscheidung für sein Handeln erleichtern bzw. ermöglichen. Die Patientenverfügung setzt aber voraus, dass der oder die Betreffende umfassend aufgeklärt worden ist, seinen wahren Krankheitszustand und die ihm bevorstehenden Leiden kennt.
Die von Albert Schweitzer begründete Ethik der Ehrfurcht vor dem Leben gebietet, alles Leben zu erhalten, zu fördern und weitestgehend zu entwickeln. Dieses Grundprinzip geht von dem bei jedem Lebewesen naturgemäß vorliegenden Lebenswillen und der Erkenntnis aus, die lautet: „Ich bin Leben, das leben will, inmitten von Leben, das leben will.“
Diese Ethik schließt grenzenlose Verantwortung für alles ein, was lebt. Eine solche Verantwortung kann aber nicht allein durch Gesetze geregelt werden. Ihre Grundlage ist vor allem die persönliche ethische Gesinnung des Einzelnen, die des Arztes und die des Patienten. Hier können die Pflicht und der Wunsch zur Lebenserhaltung und das Mitgefühl mit dem Leidenden in Widerspruch geraten.
Ist der Lebenswille eines schwerkranken Menschen nicht mehr vorhanden, dann ist dies zu respektieren. Das verlangt das menschliche Mitgefühl, wie es bei Helene Breßlau angedeutet worden ist. Jeder Mensch kann in die Lage kommen, in der er seinen Lebenswillen aufgibt, auch wenn er nicht leidend ist. Mir sind sehr alte Menschen bekannt, die immer wieder die Frage stellen: „Warum lebe ich eigentlich noch? Ich möchte sterben!“ Sollte man Menschen gegen ihren Willen künstlich und möglicherweise noch unter Qualen am Leben erhalten?
Wichtig ist auch der Behandlungswille des Arztes. Kämpft dieser mit dem sterbenden Patienten zusammen gegen die Schmerzen, behandelt ihn also sachkundig im Rahmen der Palliativmedizin (gegen den Schmerz gerichtet)? Oder richtet er sein Handeln gegen das Leben des Patienten? Auch müsste zuverlässig geprüft werden, ob sich der Patient wirklich im Sterbeprozess befindet. Wenn der Arzt das Sterben als natürlichen Vorgang zulässt, dann wird er weder moralisch schuldig noch macht er sich gesetzlich strafbar.
Grundsätzlich gilt die zutiefst humanistische Aussage Albert Schweitzers, dass alles Leben heilig ist und Ehrfurcht verdient, auch wenn es seinem Ende entgegen geht oder selbst nicht mehr gewollt ist.
Mögen zum Abschluss die folgenden Worte Schweitzers zum Nachdenken anregen und auch Trost vermitteln:
„Wenn ihr es schon einmal bedacht habt, wie schwer wir am Leben tragen würden ohne die Gewissheit, dass ihm ein Ziel gesetzt ist, so wisst ihr, dass der Tod für alle, auch die Glücklichen, nicht der Feind, sondern eine Erlösung ist.“
„Das einzig Wichtige im Leben sind die Spuren der Liebe, die wir hinterlassen, wenn wir gehen.“
Albert Schweitzer